{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-110_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6f1f59a2769125da85397296597613e06fc4c3fd2b381364ebad75989e880b601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6f1f59a2769125da85397296597613e06fc4c3fd2b381364ebad75989e880b601ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_110", "Checksum": "74afcbc3b3a24f12aa0b2cc839321d68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Auf Einsprache hin\nwurde die Verfügung aufgehoben und der Rentenanspruch noch einmal\nüberprüft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 wurde der Rentenanspruch\nerneut verneint, weil die rentenbegründende Schwelle von 40% klar nicht\nerreicht werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit\nausführlich begründetem Entscheid am 29. Juli 2004 ab.\n\n2. Dagegen liess … am 30. August 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene\nEinspracheentscheid aufzuheben und ihr auf Grund einer verbleibenden\nArbeitsfähigkeit von 50% eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei\ndie Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin\nzurückzuweisen.\n\n3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die\nÜberlegungen, welche sie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid\nsowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vorgebracht hatte. Dabei\nhielt sie an ihrer Auffassung fest, dass die Versicherte keinen Anspruch auf\neine IV-Rente habe, da aufgrund des vorgenommenen\nEinkommensvergleichs kein rentenrelevanter IV-Grad erreicht werde.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch der\nBeschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, weil der ermittelte IV-Grad\nunter 40% liegt. Zu prüfen ist ferner, ob sie dabei auf das Kriterium des\nEinkommensvergleichs, und nicht des Betätigungsvergleichs, abstellen\ndurfte.\n\n2. In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Bestimmungen und\nGrundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw.\n1b; zu den psychischen Gesundheitsschäden: AHI 2000 S. 151 Erw. 2a), zum\nAnspruch und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 und 2\nIVG in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung; vgl. auch BGE 104 V\n136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Anstelle von Wiederholungen kann\ndarauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Anspruch für die ab dem\n1. April 2001 zugesprochene Invalidenrente entsprechend den allgemeinen\nintertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund\nder bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen\ndes auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen\nAusführungsverordnungen zu beurteilen ist, da keine laufenden Leistungen\n(i.S.v. Art. 82 Abs. 1 ATSG) sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über\ndie noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (EVG Urteil I 690/03 vom 5. Juli\n2004, Erw. 1). Keine Anwendung finden jedoch die per 1. Januar 2004 in Kraft\ngetretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai\n2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des\nATSG, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze\nmassgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden\nTatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE\n129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Die gesetzlichen Regelungen von Art. 8\nATSG i.V. mit Art. 4 IVG (alte und neue Fassung) entsprechen sich im\nWesentlichen und die zum Begriff der Invalidität in der IV ergangene\nRechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b) behält unter der\nHerrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (EVG Urteil I 626/03 vom 30.\nApril 2004, Erw. 3.3). Gleiches gilt sodann auch sowohl für die bei der\nErmittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten\nheranzuziehende allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, als auch\nbei jener des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (BGE 128 V 30 Erw.\n1).\n\n3. Bei der Invaliditätsbemessung ging die IV-Stelle, gestützt auf verschiedene\nübereinstimmende Arztberichte (so u.a. jener von Dr. … vom 9. Oktober 2003;\nArzt- und Operationsberichte Dr. …, September 2001 sowie Juni und\nSeptember 2002) und die darin gestellten Diagnosen sowie aufgrund einer\nEinschätzung des IV-Berufsberaters vom August 2002 davon aus, dass für\nleidensangepasste Tätigkeiten eine stundenweise, sitzende Arbeitsfähigkeit\n(z.B. 2 Stunden am Vormittag, 2 Stunden am Nachmittag) bei voller\nLeistungsfähigkeit von 50% bestehe. Auf diese Einschätzung kann, nachdem\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die vorgeschlagenen und der\nBeschwerdeführerin wohl noch zumutbaren Tätigkeiten (Bürofachangestellte)\numfangmässig in Frage zu stellen vermöchten, abgestellt werden.\n\n"}