5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, womit der angefochtene Entscheid und die Verfügung 3 bestätigt werden. Dabei ist die Auffassung der Ausgleichskasse zu bestätigen, wonach die Tatsache, dass die Rekurrentin gemäss ihrer Darstellung im Jahre 2003 über praktisch keine Einnahmen verfügte, allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Erlassgesuches von Belang ist. 6. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Ausgleichskasse wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.