Anzumerken bleibt, dass in der Verfügung 3, die richtigerweise an die Rekurrentin adressiert war, tatsächlich eine missverständliche Formulierung gewählt wurde, indem festgehalten wird, der Rückforderungsbetrag werde beim Vater "geltend gemacht". Damit konnte indessen nur gemeint sein, dass die Ausgleichskasse zunächst den Vater auffordern würde, den auf sein Bankkonto ausbezahlten Betrag zurückzuzahlen;