Im Übrigen hat die Ausgleichskasse in den Rechtsschriften erklärt, sie werde die Verfügung 2 den Eltern - erstmals oder erneut - zustellen. Mit dieser Zustellung erhielten die Eltern Gelegenheit, die Verfügung 2 mittels Einsprache anzufechten und so die Frage des von der Ausgleichskasse verneinten Gesamtanspruchs zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens zu machen.