In der vorliegenden Streitsache ist demgegenüber streitig, ob die Rekurrentin, die unbestrittenermassen für das Jahr 2003 keinen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, zur Rückerstattung des Betrags von CHF 1'920.00 verpflichtet ist. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse in den Rechtsschriften erklärt, sie werde die Verfügung 2 den Eltern - erstmals oder erneut - zustellen.