Im Weitern ist die Korrektur der Verfügung 1 von erheblicher Bedeutung, beläuft sich doch der Rückforderungsbetrag auf weit mehr als bloss einige wenige hundert Franken. Die Verfügung 3, bei welcher es sich um eine Wiedererwägungs- und Rückforderungsverfügung handelt, ist demzufolge nicht zu beanstanden.