3. a) Vorliegend wird der Rekurrentin kein Fehlverhalten vorgeworfen. Die Ausgleichskasse hat die Verfügung 1 in Wiedererwägung gezogen, weil sie im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung zu Unrecht angenommen hat, der Rekurrentin stehe für das Jahr 2003 ein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Diese Rechtsauffassung erweist sich als zweifellos unrichtig;