Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Verfügung ist dann zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung mit der im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung massgebenden Rechtslage nicht im Einklang steht (Kieser, a.a.O., Art 53 Rz 20).