Zu Recht nicht umstritten ist, dass der Versicherten, die sich ebenso wie ihr Bruder … im Jahre 2003 noch in Ausbildung befand, für das Jahr 2003 gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften kein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht und dass ihre Familie für das Jahr 2003 auch keinen Gesamtanspruch hat. Unbestritten ist auch, dass der Versicherten durch die Ausgleichskasse gestützt auf die Verfügung 1 der Betrag von CHF 1'920.00 ausbezahlt worden ist, und zwar, gemäss Festlegung in der Verfügung 1, auf das Bankkonto ihres Vaters.