1. Streitig und zu entscheiden ist, ob es rechtlich zulässig ist, dass die Ausgleichskasse mit der Verfügung 3 die Verfügung 1 aufgehoben und gegenüber der Rekurrentin eine Rückforderung im Umfang von CHF 1'920.00 geltend gemacht hat. Zu Recht nicht umstritten ist, dass der Versicherten, die sich ebenso wie ihr Bruder … im Jahre 2003 noch in Ausbildung befand, für das Jahr 2003 gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften kein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht und dass ihre Familie für das Jahr 2003 auch keinen Gesamtanspruch hat.