8. Die vom Verwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladenen Eltern der Rekurrentin hielten in ihrer Eingabe fest, sie teilten den von ihrer Tochter vertretenen Rechtsstandpunkt. Im Übrigen hätten sie die Verfügung 2 nie zugestellt erhalten. 9. Mit Replik bestätigt die Rekurrentin ihr Rechtsbegehren gemäss Rekursschrift. Die Ausgleichskasse hält ihrerseits in der Duplik am Begehren um Abweisung des Rekurses fest. Das Gericht zieht in Erwägung: