7. Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Verfügung 1 habe von Amtes wegen korrigiert werden müssen, nachdem sie sich als falsch erwiesen habe. Im Übrigen habe die Rekurrentin den Betrag von CHF 1'920.00 erhalten; der Betrag sei auf das Bankkonto ihres Vaters (Zahlstelle) überwiesen worden, wie in der Verfügung 1 widerspruchslos angekündigt worden sei. Dass die Rekurrentin im Jahre 2003 praktisch keine Einnahmen gehabt habe, sei allenfalls im Rahmen der Beurteilung eines Erlassgesuches von Bedeutung.