In der Verfügung wird ausgeführt, … stehe kein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Da andererseits die Familie … für das Jahr 2003 keinen Anspruch besitze, müsse der zu Unrecht gemäss Verfügung 1 ausbezahlte Betrag zurückbezahlt werden, und zwar werde der Rückerstattungsbetrag beim Vater … geltend gemacht, auf dessen Bankkonto der Betrag von CHF 1'920.00 ausbezahlt worden war.