{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-102_2004-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33e926232dc8bbe39d61a562bb84d79207e9138019335c932bc8cc022e3986241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33e926232dc8bbe39d61a562bb84d79207e9138019335c932bc8cc022e3986241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_102", "Checksum": "ab40604d26636d9c0adbd65e5954cc23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2004 S 2004 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.10.2004 S 2004 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:36", "Checksum": "4a32a9903f530ccd0ad17e9a5bc7c1c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2004 S 2004 102\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\n4. Schliesslich ist festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid zu Recht die\nRekurrentin als zur Rückzahlung verpflichtete Person bezeichnet wurde. Der\nBetrag von CHF 1'920.00 wurde zwar auf das Bankkonto ihres Vaters\nüberwiesen, doch erfolgte diese Auszahlung klarerweise zugunsten der\nRekurrentin. Anzumerken bleibt, dass in der Verfügung 3, die richtigerweise\nan die Rekurrentin adressiert war, tatsächlich eine missverständliche\nFormulierung gewählt wurde, indem festgehalten wird, der\nRückforderungsbetrag werde beim Vater \"geltend gemacht\". Damit konnte\nindessen nur gemeint sein, dass die Ausgleichskasse zunächst den Vater\nauffordern würde, den auf sein Bankkonto ausbezahlten Betrag\nzurückzuzahlen; die Formulierung ändert somit nichts daran, dass die\nAusgleichskasse die Rekurrentin als Schuldnerin qualifizierte und demzufolge\ndie Verfügung 3 dieser - und nicht dem Vater - zustellte.\n5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, womit der\nangefochtene Entscheid und die Verfügung 3 bestätigt werden. Dabei ist die\nAuffassung der Ausgleichskasse zu bestätigen, wonach die Tatsache, dass\ndie Rekurrentin gemäss ihrer Darstellung im Jahre 2003 über praktisch keine\nEinnahmen verfügte, allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Erlassgesuches\nvon Belang ist.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Ausgleichskasse wird\npraxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}