{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-102_2004-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33e926232dc8bbe39d61a562bb84d79207e9138019335c932bc8cc022e3986241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33e926232dc8bbe39d61a562bb84d79207e9138019335c932bc8cc022e3986241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_102", "Checksum": "ab40604d26636d9c0adbd65e5954cc23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2004 S 2004 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.10.2004 S 2004 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG) sowie des Bundesgesetzes vom 6.\nOktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG) sinngemäss anwendbar.\nb) Für den vorliegenden Streitfall kommt dem in Art. 18 Abs.1 ABzKPVG\nenthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des AHVG keine Bedeutung zu.\nMassgebend sind die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft\ngetretenen ATSG. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig\nbezogene Leistungen zurückzuerstatten. Ein unrechtmässiger Bezug einer\nLeistung liegt u.a. vor, wenn die leistungszusprechende Verfügung in\nWiedererwägung gezogen wird (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 5).\nGemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger eine formell\nrechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn die Verfügung\nzweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine\nVerfügung ist dann zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel daran\nmöglich ist, dass die Verfügung mit der im Zeitpunkt der Eröffnung der\nVerfügung massgebenden Rechtslage nicht im Einklang steht (Kieser, a.a.O.,\nArt 53 Rz 20). Von erheblicher Bedeutung ist die Berichtigung einer\nunrichtigen Verfügung jedenfalls dann, wenn ein Betrag von nicht bloss\nwenigen hundert Franken auf dem Spiele steht (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 21).\n\nc) Die dargestellte gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Pflicht zur\nRückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Leistung nicht voraussetzt,\ndass der rückerstattungspflichtigen Person ein Fehlverhalten vorgeworfen\nwerden muss. Die Rückerstattungspflicht besteht auch dann, wenn der\nunrechtmässige Leistungsbezug auf ein Fehlverhalten der Verwaltung\nzurückzuführen ist (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 7).\n\n3. a) Vorliegend wird der Rekurrentin kein Fehlverhalten vorgeworfen. Die\nAusgleichskasse hat die Verfügung 1 in Wiedererwägung gezogen, weil sie\nim Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung zu Unrecht angenommen hat, der\nRekurrentin stehe für das Jahr 2003 ein eigenständiger Anspruch auf\nPrämienverbilligung zu. Diese Rechtsauffassung erweist sich als zweifellos\nunrichtig; denn der Vater der Rekurrentin hat in seiner Steuererklärung für das\nJahr 2003 den Kinderabzug geltend gemacht, weshalb nach der eindeutigen\nRegelung in Art. 6 des Gesetzes vom 26. November 1995 über die\nKrankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) in Verbindung mit\nArt. 7 Abs. 1 ABzKPVG der Rekurrentin für das Jahr 2003 kein eigenständiger\nAnspruch auf Prämienverbilligung zusteht. Im Weitern ist die Korrektur der\nVerfügung 1 von erheblicher Bedeutung, beläuft sich doch der\nRückforderungsbetrag auf weit mehr als bloss einige wenige hundert Franken.\nDie Verfügung 3, bei welcher es sich um eine Wiedererwägungs- und\nRückforderungsverfügung handelt, ist demzufolge nicht zu beanstanden.\n\nb) An dieser Beurteilung ändert sich selbst dann nichts, wenn es zutreffen sollte,\ndass die Verfügung 2 den Eltern seinerzeit nicht zugestellt worden ist; denn\ndie Verfügung 2 betrifft die Frage, ob den Eltern ein Gesamtanspruch auf\nPrämienverbilligung für das Jahr 2003 zusteht oder nicht. In der vorliegenden\nStreitsache ist demgegenüber streitig, ob die Rekurrentin, die\nunbestrittenermassen für das Jahr 2003 keinen eigenständigen Anspruch auf\nPrämienverbilligung hat, zur Rückerstattung des Betrags von CHF 1'920.00\nverpflichtet ist. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse in den Rechtsschriften\nerklärt, sie werde die Verfügung 2 den Eltern - erstmals oder erneut -\nzustellen. Mit dieser Zustellung erhielten die Eltern Gelegenheit, die\nVerfügung 2 mittels Einsprache anzufechten und so die Frage des von der\nAusgleichskasse verneinten Gesamtanspruchs zum Gegenstand eines\nRechtsmittelverfahrens zu machen.\n\n"}