{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-102_2004-10-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33e926232dc8bbe39d61a562bb84d79207e9138019335c932bc8cc022e3986241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33e926232dc8bbe39d61a562bb84d79207e9138019335c932bc8cc022e3986241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_102", "Checksum": "ab40604d26636d9c0adbd65e5954cc23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2004 S 2004 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 29.10.2004 S 2004 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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In der Verfügung ist\nfestgehalten, dass das Guthaben in zwei Raten auf das Bankkonto von …,\nVater von …, ausbezahlt werde, was in der Folge auch geschah (Zahlungen\nvom 15. März und 14. Juli 2003).\n\n2. Im Sommer 2003 meldete sich der rund zwei Jahre jüngere Bruder von …, …,\nzum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2003 an. Die\nAusgleichskasse teilte … mit Schreiben vom 8. August 2003 mit, er müsse\nsich zusammen mit den Eltern zum Leistungsbezug anmelden. Diese reichten\nam 18. August 2003 das entsprechende Gesuch ein.\n\n3. Mit Verfügung vom 18. November 2003 teilte die Ausgleichskasse den Eltern\n… mit, es stehe ihnen für das Jahr 2003 kein Anspruch auf\nPrämienverbilligung zu. Das Total der für die vier Familienmitglieder pro 2003\nzu bezahlenden Krankenversicherungs-Prämien (CHF 9'024.00) erreiche die\nLimite (CHF 14'956.00) nicht, bei deren Überschreitung Anspruch auf eine\nPrämienverbilligung bestünde (nachfolgend: Verfügung 2).\n\n4. Ebenfalls am 18. November 2003 stellte die Ausgleichskasse … eine\nVerfügung zu, mit welcher die Adressatin aufgefordert wurde, die ihr für das\nJahr 2003 ausbezahlten Prämienverbilligungsbeiträge im Betrag von CHF\n1'920.00 zurückzuzahlen (nachfolgend: Verfügung 3). In der Verfügung wird\nausgeführt, … stehe kein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung\nzu. Da andererseits die Familie … für das Jahr 2003 keinen Anspruch besitze,\nmüsse der zu Unrecht gemäss Verfügung 1 ausbezahlte Betrag zurückbezahlt\nwerden, und zwar werde der Rückerstattungsbetrag beim Vater … geltend\ngemacht, auf dessen Bankkonto der Betrag von CHF 1'920.00 ausbezahlt\nworden war.\n\n5. Gegen die Verfügung 3 erhob … Einsprache mit der Begründung, die\nVerfügung 1 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Verfügung 3 als\ngegenstandslos zu betrachten sei. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache\nmit Entscheid vom 28. Juli 2004 ab. Die Abklärungen, welche gestützt auf die\nAnmeldung der Eltern vom 18. August 2003 durchgeführt worden seien,\nhätten ergeben, dass … für das Jahr 2003 keinen eigenständigen Anspruch\nauf Prämienverbilligung habe und dass auch der Familie … für das Jahr 2003\nkein Gesamtanspruch zustehe.\n\n6. … erhebt mit Eingabe vom 16. August 2004 Rekurs mit dem sinngemässen\nBegehren, den angefochtenen Entscheid und die Verfügung 3 aufzuheben.\nDie Verfügung 1 sei in Rechtskraft erwachsen, zudem habe sie den Betrag\nvon CHF 1'920.00 nicht erhalten, und im Weitern habe sie im Jahre 2003\npraktisch über keine Einnahmen verfügt.\n\n7. Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des\nRekurses. Die Verfügung 1 habe von Amtes wegen korrigiert werden müssen,\nnachdem sie sich als falsch erwiesen habe. Im Übrigen habe die Rekurrentin\nden Betrag von CHF 1'920.00 erhalten; der Betrag sei auf das Bankkonto\nihres Vaters (Zahlstelle) überwiesen worden, wie in der Verfügung 1\nwiderspruchslos angekündigt worden sei. Dass die Rekurrentin im Jahre 2003\npraktisch keine Einnahmen gehabt habe, sei allenfalls im Rahmen der\nBeurteilung eines Erlassgesuches von Bedeutung.\n\n8. Die vom Verwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladenen Eltern der\nRekurrentin hielten in ihrer Eingabe fest, sie teilten den von ihrer Tochter\nvertretenen Rechtsstandpunkt. Im Übrigen hätten sie die Verfügung 2 nie\nzugestellt erhalten.\n\n9. Mit Replik bestätigt die Rekurrentin ihr Rechtsbegehren gemäss\nRekursschrift. Die Ausgleichskasse hält ihrerseits in der Duplik am Begehren\num Abweisung des Rekurses fest.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu entscheiden ist, ob es rechtlich zulässig ist, dass die\nAusgleichskasse mit der Verfügung 3 die Verfügung 1 aufgehoben und\ngegenüber der Rekurrentin eine Rückforderung im Umfang von CHF 1'920.00\ngeltend gemacht hat. Zu Recht nicht umstritten ist, dass der Versicherten, die\nsich ebenso wie ihr Bruder … im Jahre 2003 noch in Ausbildung befand, für\ndas Jahr 2003 gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften kein\neigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht und dass ihre\nFamilie für das Jahr 2003 auch keinen Gesamtanspruch hat. Unbestritten ist\nauch, dass der Versicherten durch die Ausgleichskasse gestützt auf die\nVerfügung 1 der Betrag von CHF 1'920.00 ausbezahlt worden ist, und zwar,\ngemäss Festlegung in der Verfügung 1, auf das Bankkonto ihres Vaters.\n\n"}