b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits aus den in derselben Sache geführten Verfahren S 03 71A und S 04 16 aussergerichtliche Entschädigungen von insgesamt CHF 3’000.- erhalten. Nach ihren Berechnungen ist nach Abzug dieser CHF 3’000.- von den tatsächlichen Parteikosten noch ein Betrag von CHF 6’041.75 offen. Die Entschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG muss