e) Art. 26 Abs. 2 ATSG nennt keinen Zinssatz. In analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) beläuft sich der Zinssatz auf 5 % (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 26 N 25). 3. a) Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS, BR 542.300) ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Es werden daher keine Kosten erhoben.