Mit anderen Worten erhält der Versicherte gleichzeitig mit seiner Zahlungsverpflichtung einen Anspruch auf Erstattung der von ihm zu bezahlenden Kosten. Als Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ist daher der Tag der Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer zu bezeichnen. d) Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Leistungen wird gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Verzinsungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG gegeben ist.