ATSG ist daher anwendbar. c) Die Verzinsungspflicht beginnt erst 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs. Die Entstehung selber regelt nicht das ATSG, sondern das Einzelgesetz, im vorliegenden Fall das Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10). Gemäss Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten in der Regel gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags, welchen sie dem Leistungserbringer zu erbringen haben (System des tiers garant). Mit anderen Worten erhält der Versicherte gleichzeitig mit seiner Zahlungsverpflichtung einen Anspruch auf Erstattung der von ihm zu bezahlenden Kosten.