82 Abs. 1 ATSG, gemäss der materielle Bestimmungen nur auf die bei Inkrafttreten bereits laufenden und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Es macht Sinn, mit der Festsetzung des grundsätzlichen Anspruchs auch über dessen Verzinslichkeit als akzessorischen Anspruch zu entscheiden, weshalb der Ansicht KIESERS zu folgen ist. In casu geschah die Festsetzung des Anspruchs mit dem Anerkennungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2004 und somit nach Inkrafttreten des ATSG. Art. 26 Abs. 2 ATSG ist daher anwendbar.