Die Lehre hat sich insofern dafür ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit des ATSG nach dem Zeitpunkt der Verfügung richtet, weshalb auch Leistungen, die vor der Verfügung entstanden sind, verzinslich seien. Jedoch beschränke sich auch bei solchen Leistungen die Zinszahlungspflicht auf die Zeit nach Inkrafttreten (U. KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 N 6). Diese Ansicht steht in Übereinstimmung mit der Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 1