Da das ATSG erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Verzinsung für vorher entstandene Forderungen bereits anwendbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkraftsetzung des ATSG sozialversicherungsrechtliche Leistungen keiner Verzugszinspflicht unterlagen (vgl BGE 119 V 81 f.). Die Lehre hat sich insofern dafür ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit des ATSG nach dem Zeitpunkt der Verfügung richtet, weshalb auch Leistungen, die vor der Verfügung entstanden sind, verzinslich seien.