b) Vorliegend ist der Anspruch für sämtliche Leistungen bereits im Jahr 2001 im Anschluss an die entsprechenden Rechnungsstellungen entstanden. Da das ATSG erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Verzinsung für vorher entstandene Forderungen bereits anwendbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkraftsetzung des ATSG sozialversicherungsrechtliche Leistungen keiner Verzugszinspflicht unterlagen (vgl BGE 119 V 81 f.).