2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat der Versicherer, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, auf den Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, Verzugszins zu leisten.