Die vorliegende Beschwerde ist mit der Bezahlung von CHF 1'618.45 durch die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Heute noch streitig und zu entscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin auf dem bezahlten Betrag ein Anspruch auf Verzugszins zusteht. Zudem ist über die Parteientschädigung zu entscheiden.