9. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters erklärte die Versicherte mit Schreiben vom 10. und 26. Mai 2004, ihre Beschwerde nicht zurückziehen zu wollen. Es stünden ihr auf den Versicherungsleistungen Verzugszinsen zu. Zudem sei noch nicht geklärt, wer die mittlerweile hohen Parteikosten zu tragen habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde ist mit der Bezahlung von CHF 1'618.45 durch die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache gegenstandslos geworden.