Der Versicherten wurde eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen. Das vorliegende, erste Verfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 8. April 2003 blieb hängig, jedoch sistiert bis zum Abschluss des zweiten Verfahrens. 8. Mit Schreiben vom 29. April 2004 erklärte sich die Versicherung bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die folgenden Rechnungen zu übernehmen: