7. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 erhob die Versicherte am 18. Februar 2004 erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Abschreibungsverfügung vom 9. März 2004 wurde das entsprechende Verfahren S 04 16 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Versicherung mit Schreiben vom 8. März 2004 erklärt hatte, das Beschwerdeverfahren habe neue Elemente gebracht, sodass man sich entschlossen habe, den Einspracheentscheid zu annullieren und eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Der Versicherten wurde eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen.