6. Da vom Versicherer noch keine Beurteilung des Leistungsbegehrens unter sämtlichen Titeln, sondern lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV ergangen war, wurde das Verfahren sistiert. Am 23. Juli 2003 erging dann eine weitere Verfügung, wonach das Leistungsbegehren auch unter den Voraussetzungen des Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV abzulehnen sei. Die Verfügung wurde, nachdem die Versicherte beim Verwaltungsgericht erfolgreich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung geführt hatte (vgl. VGU S 03 71A), mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 bestätigt.