Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2003 bestätigte die Versicherung die Verfügung vom 20. Dezember 2002 insofern, als kein Anspruch nach Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV bestehe, stellte aber einen separaten Entscheid zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs gemäss Art. 17 lit. c Ziff. 5 in Aussicht. 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 26. Mai 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Verpflichtung der Versicherung, den zur Rückerstattung beantragten Betrag von CHF 1'889.35 (Behandlungskosten von CHF 3'389.35 abzüglich der Franchise von CHF 1'500.-) zu bezahlen.