3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 lehnte die Versicherung eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit Art. 17 lit. a Ziff. 2 der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) ab. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Januar 2003 Einsprache, unter anderem mit der Begründung, es handle sich bei ihrer Krankheit um eine Osteomyelitis, welche gemäss Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV zur Leistungspflicht der Krankenversicherer führe. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2003 bestätigte die Versicherung die Verfügung vom 20. Dezember 2002 insofern, als kein Anspruch nach Art.