{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-71_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_71_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf170a992a793e5f01b121aa617f8f202b527729cfce082b87e8762afb767553591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf170a992a793e5f01b121aa617f8f202b527729cfce082b87e8762afb767553591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_71", "Checksum": "cac676fe3c706e809d9748ae6d1207bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2003 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2003 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die vorliegende Beschwerde ist mit der Bezahlung von CHF 1'618.45 durch\ndie Beschwerdegegnerin in der Hauptsache gegenstandslos geworden.\nHeute noch streitig und zu entscheiden ist die Frage, ob der\nBeschwerdeführerin auf dem bezahlten Betrag ein Anspruch auf Verzugszins\nzusteht. Zudem ist über die Parteientschädigung zu entscheiden.\n\n2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat der Versicherer, sofern die\nversicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist,\nauf den Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des\nAnspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung,\nVerzugszins zu leisten.\n\nb) Vorliegend ist der Anspruch für sämtliche Leistungen bereits im Jahr 2001 im\nAnschluss an die entsprechenden Rechnungsstellungen entstanden. Da das\nATSG erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob der\nAnspruch auf Verzinsung für vorher entstandene Forderungen bereits\nanwendbar ist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor\nInkraftsetzung des ATSG sozialversicherungsrechtliche Leistungen keiner\nVerzugszinspflicht unterlagen (vgl BGE 119 V 81 f.). Die Lehre hat sich\ninsofern dafür ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit des ATSG nach\ndem Zeitpunkt der Verfügung richtet, weshalb auch Leistungen, die vor der\nVerfügung entstanden sind, verzinslich seien. Jedoch beschränke sich auch\nbei solchen Leistungen die Zinszahlungspflicht auf die Zeit nach Inkrafttreten\n(U. KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 N 6). Diese\nAnsicht steht in Übereinstimmung mit der Übergangsbestimmung von Art. 82\nAbs. 1 ATSG, gemäss der materielle Bestimmungen nur auf die bei\nInkrafttreten bereits laufenden und festgesetzten Forderungen nicht\nanwendbar sind. Es macht Sinn, mit der Festsetzung des grundsätzlichen\nAnspruchs auch über dessen Verzinslichkeit als akzessorischen Anspruch zu\nentscheiden, weshalb der Ansicht KIESERS zu folgen ist.\nIn casu geschah die Festsetzung des Anspruchs mit dem\nAnerkennungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2004 und\nsomit nach Inkrafttreten des ATSG. Art. 26 Abs. 2 ATSG ist daher anwendbar.\nc) Die Verzinsungspflicht beginnt erst 24 Monate nach Entstehung des\nAnspruchs. Die Entstehung selber regelt nicht das ATSG, sondern das\nEinzelgesetz, im vorliegenden Fall das Krankenversicherungsgesetz (KVG,\nSR 832.10). Gemäss Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten in der Regel\ngegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags,\nwelchen sie dem Leistungserbringer zu erbringen haben (System des tiers\ngarant). Mit anderen Worten erhält der Versicherte gleichzeitig mit seiner\nZahlungsverpflichtung einen Anspruch auf Erstattung der von ihm zu\nbezahlenden Kosten. Als Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs ist daher\nder Tag der Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer zu bezeichnen.\n\nd) Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Leistungen wird gemäss\nArt. 26 Abs. 2 ATSG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte seiner\nMitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall,\nsodass die Verzinsungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG gegeben ist.\n\ne) Art. 26 Abs. 2 ATSG nennt keinen Zinssatz. In analoger Anwendung von Art.\n104 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) beläuft sich der Zinssatz auf 5 %\n(vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 26 N 25).\n\n3. a) Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS, BR 542.300) ist\ndas Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten\nProzessen kostenlos. Es werden daher keine Kosten erhoben.\n\nb) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei\nAnspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden nach der Bedeutung der\nStreitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend\nhat die Beschwerdeführerin bereits aus den in derselben Sache geführten\nVerfahren S 03 71A und S 04 16 aussergerichtliche Entschädigungen von\ninsgesamt CHF 3’000.- erhalten. Nach ihren Berechnungen ist nach Abzug\ndieser CHF 3’000.- von den tatsächlichen Parteikosten noch ein Betrag von\nCHF 6’041.75 offen. Die Entschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG muss\njedoch nicht unbedingt mit den tatsächlich erwachsenen Kosten\nübereinstimmen. Parteikosten von insgesamt über CHF 9’000.- erscheinen\nangesichts der relativ klaren Rechtslage als unverhältnismässig hoch. In\nAnbetracht der Komplexität der Materie und der Bedeutung der Streitsache\nerscheint eine weitere Entschädigung von CHF 2’000.- angemessen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n"}