b) Insoweit der Beschwerdeführer noch die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … beantragte, kann ihm diese unter Verweis auf die verbindlichen Vorgaben im eingangs zitierten EVG-Urteil vom 7. September 2004 (E. 4, S. 6) gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG (BR 370.100) gewährt werden. Das Rückforderungsrecht gemäss Art. 26 VGG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.