b) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechtens und haltbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG (SR 830.1) sowie Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS, BR 542.300) - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - kostenlos ist.