Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit lässt sich hieraus im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 55'282.-- nach Art. 28 Abs. 1 IVG keine Invalidität des Anspruchstellers ermitteln. Selbst wenn man ihm den maximalen Abzug von 25% aufgrund des in der Beschwerdeschrift angeführten Leidensdruckes zugestehen würde, ergäbe sich - wie von der Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten wurde – lediglich ein nicht rentenberechtigender IV-Grad von 21.42%.