f) Aus den soeben erwähnten Gründen (E. 2c-e) erweist sich im Übrigen auch der mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 erneut bekräftigte Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens (aktuelle und ergänzende Oberexpertise) als unbegründet; wie gezeigt, ist der rechtlich relevante Sachverhalt im kritisierten ABI-Gutachten zuverlässig genug ermittelt und arbeitsmedizinisch ausgewertet worden, um danach auf die für den Invaliditätsgrad massgebende Restarbeitsfähigkeit aus wirtschaftlicher Sicht schliessen zu können.