Die wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit des Versicherten wird somit aber selbst unter diesem Blickwinkel nicht eingeschränkt, was bedeutet, dass auch insofern kein Gesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter vorgelegen hat. Daran ändern selbst die drei nachgesandten Atteste aus … (mit ambulanten Untersuchungen am 12.11.2002, 12.02. und 26.03.2003) nichts, da dort – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers im Brief vom 19. Mai 2003 (AUF 100%) – mit keinem Wort zur entscheidrelevanten Restarbeitsfähigkeit des Versicherten Stellung genommen wurde.