Damit ist zugleich aber auch schon erstellt, dass im Einzelfall weder auf eine dauerhafte und ununterbrochene Konstanz der Beeinträchtigungen, noch eine hohe Intensität der Behinderungen noch die Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer anderen (körperlich leichten bis mittelschweren) Erwerbstätigkeit geschlossen werden kann. Die wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit des Versicherten wird somit aber selbst unter diesem Blickwinkel nicht eingeschränkt, was bedeutet, dass auch insofern kein Gesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter vorgelegen hat.