leidensangepassten Ersatztätigkeit erkannten (vgl. ABI-Gutachten S. 18). Damit ist zugleich aber auch schon erstellt, dass im Einzelfall weder auf eine dauerhafte und ununterbrochene Konstanz der Beeinträchtigungen, noch eine hohe Intensität der Behinderungen noch die Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer anderen (körperlich leichten bis mittelschweren) Erwerbstätigkeit geschlossen werden kann.