vom 06.02.2003), worin die befragten Experten zu diametral anderen Resultaten gelangten, an Beweiskraft zu überbieten vermocht hätten. Vielmehr ist das Gegenteil zutreffend, nachdem feststeht, dass die ABI- Gutachter vom erwähnten Klinikaufenthalt, dem Arbeitsunfähigkeitzeugnis und den ambulanten Behandlungen im Ausland hinreichend Kenntnis hatten, bevor sie ihre gegenteiligen Fachmeinungen seriös begründeten und danach einhellig wieder auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit erkannten (vgl. ABI-Gutachten S. 18).