e) Im Lichte dieser Grundsätze und der massgebenden Beweismittel sind die Kriterien für die Annahme einer „somatoformen Schmerzstörung“ vorliegend nicht erfüllt. Richtig ist zwar, dass der viermonatige Klinikaufenthalt der PKB (20.02.-21.06.2002), das anschliessende Arztattest vom 21.06.2002 (bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig) sowie die medikamentöse Behandlung im Heimatland (Mazedonien) des Versicherten mit 15 ambulanten Konsultationen beim Psychiater vom 02.07.-01.10.2002 im medizinischen Zentrum … zunächst den Eindruck einer rentenrelevanten Gesundheitsstörung vermitteln könnte.