53/02] E. 2.2 und vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] E. 2b). Es sei daher angezeigt, bei der Zumutbarkeitsprüfung von der Vermutung auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung im Grundsatz überwindbar sei, also die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht in invalidisierendem Ausmass beeinträchtige (vgl. Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 75; EVG-Urteil vom 18. Mai 2004 E. 7.3).