In die Prognose sind verschiedene Kriterien einzubeziehen, die, wenn sie gehäuft auftreten, den rechtlichen Schluss auf ein psychisches Leiden von Krankheitswert erlauben (vgl. EVG-Urteil vom 6. Mai 2004 [I 655/03] E. 3.2, vom 18. Mai 2004 [I 457/02] E. 7.3 und vom 12. März 2004 [I 683/03] E. 2.2.2). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen;