Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beeinträchtigung von einer gewissen Konstanz ist, einen bestimmten Schweregrad erreicht und die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lässt. In die Prognose sind verschiedene Kriterien einzubeziehen, die, wenn sie gehäuft auftreten, den rechtlichen Schluss auf ein psychisches Leiden von Krankheitswert erlauben (vgl. EVG-Urteil vom 6. Mai 2004 [I 655/03] E. 3.2, vom 18. Mai 2004 [I 457/02] E. 7.3 und vom 12. März 2004 [I 683/03] E. 2.2.2).