d) Nach neuester Rechtsprechung des EVG kann eine somatoforme Schmerzstörung (nach ICD-10 Ziff. F45.4) durchaus einen Gesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter darstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beeinträchtigung von einer gewissen Konstanz ist, einen bestimmten Schweregrad erreicht und die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lässt.