Die Angaben der befragten Spezialisten (Dres. …, … und …) sind aussagekräftig und in sich widerspruchsfrei, was die Krankheitsbilder bzw. Diagnosen (objektivierbarer Gesundheitsschaden), den Genesungsverlauf sowie die dem Versicherten noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit betrifft. Der Beschwerdeführer wurde somit von mehreren Personen aus verschiedenen Fachbereichen, die anhand der Vorakten (inkl. Bericht PKB; vgl. Aufzählung im ABI-Gutachen S. 2-3) auch Kenntnis von den geklagten seelischen Leiden und somatoformen Schmerzstörungen hatten, eingehend untersucht und in jeder Hinsicht schlüssig beurteilt.