In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Klinik- und Auskunftsberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe bzw. Indizien bestehen, um an den sorgfältig und umfassend ermittelten Befunden und Abklärungen im multifunktionalen ABI-Gutachten sowie den daraus einleuchtend gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu zweifeln. Die Angaben der befragten Spezialisten (Dres. …, … und …) sind aussagekräftig und in sich widerspruchsfrei, was die Krankheitsbilder bzw. Diagnosen (objektivierbarer Gesundheitsschaden), den Genesungsverlauf sowie die dem Versicherten noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit betrifft.