Eine schwere depressive Erkrankung bestehe nicht. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden sei graduell nur gering ausgebildet, habe kaum Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein. Zusatzmassnahmen seien deshalb diesbezüglich nicht notwendig. Die Gesamtbeurteilung von Dr. … ergab, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, behinderungsadaptierte Tätigkeiten zu 100% vorhanden sei.