Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21.06.02 und vom 13.07.01) nach.  In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 hielt die IV-Stelle fest, dass dem aktuelleren ABI-Gutachten vom 6. Februar 2003, in dem die Erkenntnisse der PKB bereits mitberücksichtigt worden seien, trotz den erwähnten Vorakten weiterhin volle Gültigkeit zukomme. Darin sei der Neurologe Dr. … zum Schluss gekommen, dass der Versicherte für körperliche Schwerarbeit nicht mehr einsetzbar sei.